Feststellung des Jahresabschlusses 2018 - ein Nein vom BBM

 

11.12.2019

Stadtverordnetenversammlung am 12.12.19 / Top 6:

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 / BBM-Stellungnahme m. d. B. um Anlage ans Sitzungsprotokoll

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Jäcke,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

als Stadtverordnete des BBM lehne ich die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 ab, da nicht gewährleistet ist, dass dieser Jahresabschluss hinsichtlich der Rückstellungen für Landeszuwendungen für den Offenen Ganztag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage vermittelt.

Begründung:

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 GO NRW muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage vermitteln. Das gilt auch für das Bilden von Rückstellungen – insbesondere wenn sie, wie in diesem Fall mit 2,9 Mio. €, eine beträchtliche Höhe haben.

Gem. § 88 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde Rückstellungen für ungewisse Verbindlich-keiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen in angemessener Höhe zu bilden.

Rückstellungen stellen eine Ergänzung der Verbindlichkeiten dar, dies zeigt ihren verpflichtenden Charakter. Sinn und Zweck von Rückstellungen ist es, die potentielle Belastung, die der Gemeinde für eine gewisse Periode zuzurechnen ist, realitätsnah abzubilden.

„Es reicht dazu jedoch eine bloße Einschätzung über eine mögliche künftige Inanspruch-nahme oder eines Verlustes durch die Gemeinde für die Bildung einer gemeindlichen Rückstellung regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss grundsätzlich ernsthaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme der Gemeinde oder mit einem Verlust für die Gemeinde gerechnet werden. … Die Beurteilung muss dabei in sich schlüssig und willkürfrei sein, sodass das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar und nachvollziehbar ist. … Die Ermittlung eines Rückstellungsbetrages erfordert deshalb immer auch eine nachvollziehbare Begründung und eine ausreichende Dokumentation durch die Gemeinde (s. NKF in NRW, Handreichung für Kommunen, 7. Auflage, S. 997).“

Zum Abschlussstichtag muss aufgrund objektiver Tatbestände - und nicht einer subjektiven Einschätzung der Gemeinde - sorgfältig beurteilt werden, in welcher Höhe eine Inanspruch-nahme der Gemeinde voraussichtlich erfolgen wird.

 

 

 

 

 

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Wenn die Stadt Minden als Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis gegenüber den OGT-Trägern als Zuwendungsempfänger zulassen möchte, sind die dem zugrunde liegenden, besonderen Umstände jährlich je Träger bei Weiterleitung der Mittel im Antragsprüfvermerk festzuhalten.

Die explizite Zulassung des vereinfachten Verwendungsnachweises im Weiterleitungs-bescheid ist in der Vergangenheit nicht erfolgt, aber nach Ausführungen der Beigeordneten Stieler-Hinz unabdinglich, um die Zuwendung rechtssicher auszureichen.

Für bisher weitergeleitete OGT-Zuwendungen bedeutet dies, dass aufgrund des Fehlens der expliziten Zulassung des vereinfachten Verwendungsnachweises im Weiterleitungsbescheid weiterhin Unsicherheit darüber besteht, ob und wenn ja in welcher Höhe das Land schon ausgereichte Zuwendungen zurückfordern wird. Das Verfahren hierzu regeln die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) in Punkt 9.

Für diesen Sachverhalt wurde eine Rückstellung im Haushalt der Stadt Minden gebildet. In der Niederschrift der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 18.11.2019 wird eine Stellungnahme von Herrn Knappmeyer zur Rückstellungshöhe wiedergegeben: "Herr Knappmeyer äußert sich zur Höhe der Rückstellung. Er habe kurzfristig und schnell einen Betrag ermitteln müssen. Nach Rücksprache mit der Kämmerei habe man sich zu 25% der kritischen Summe entschieden."

Das BBM hegt Zweifel, ob die offensichtlich sehr kurzfristig ermittelte Rückstellungshöhe angemessen ist.

Von einer entsprechenden Dokumentation durch die Gemeinde oder einer logisch ableitbaren und nachvollziehbaren Begründung für die Höhe der gebildeten Rückstellung ist uns nichts bekannt.

Angesichts der hohen Summen, die in den letzten fünf Jahren (das entspricht dem möglichen Rückforderungszeitraum) an Landeszuwendungen für den OGT gegeben wurden und der daraus resultierenden großen Haushaltsrelevanz der Problematik, halten wir eine entsprechend nachvollziehbare Herleitung der Rückstellungshöhe und ihre ausführliche Dokumentation für grundlegend notwendig, um zu gewährleisten, dass der Jahresabschluss 2018 hinsichtlich dieser Rückstellung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage vermitteln kann.

Claudia Herziger-Möhlmann                             

Stadtverordnete, 2. Vorsitzende                   

 

 

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